Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich; Zurückweisung eigener AGB des Bestellers

(1) Meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle meine Angebote und Verträge über die Lieferungen und Leistungen im Bereich Foto-, Grafik-, Audio- und Videoproduktionen des Kunden/Bestellers/Auftraggebers (im Folgenden: Kunden). Sie gelten auch für zukünftige Verträge mit dem Kunden.

(2) Eigenen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.

(3) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern als eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft i. S. v. § 14 BGB, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Auftragserteilung und -ausführung; Abnahme; Ablieferung

(1) Für alle Aufträge gelten ausschließlich die Leistungsbeschreibungen aus dem jeweils letzten Angebot bzw. meine entsprechende Auftragsbestätigung. Der Vertrag kommt in der Regel mit meine Auftragsbestätigung zumindest in Textform zustande, ansonsten durch die Ausführung des Auftrags.

(2) Liefer-, Produktions- oder Fertigstellungsfristen und entsprechende Termine gelten nur als annähernd vereinbart, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche oder zumindest in Textform als bindend bezeichnete Zusage von uns gegeben wird. Voraussetzung für den Beginn einer solchen Frist ist stets die Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrags durch den Kunden, die Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen sowie die Leistung vereinbarter Anzahlungen.

(3) Die Fristen im Sinne des Absatzes 2 verlängern sich – auch bei schon eingetretenem Verzug – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eintretenden Hindernissen, die nicht durch uns zu vertreten sind. Hierzu zählen insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrswege, soweit sie nachweislich auf die vorgesehene Produktion von erheblichem Einfluss sind. Entsprechendes gilt, wenn derartige Umstände bei einem von uns gemäß § 3 eingesetzten Dienstleister eintreten. Der Kunde kann unter angemessener Fristsetzung eine Erklärung darüber verlangen, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern bzw. leisten wollen. Erfolgt eine fristgemäße Erklärung nicht, kann der Kunde seinerseits zurücktreten; Schadensersatzansprüche sind in derartigen Fällen ausgeschlossen.

(4) Mit der Ablieferung beim Kunden oder der vereinbarten Örtlichkeit gilt der Vertrag als erfüllt. Sofern eine werkvertragliche Leistung vereinbart ist, findet eine förmliche Abnahme nicht statt. Der Kunde hat die von uns vertragsgemäß erbrachte Leistung nach Ablieferung unverzüglich auf Vertragsgemäßheit zu prüfen und, wenn er die Leistung für mängelbehaftet erachtet, uns dies unverzüglich anzuzeigen. Die Abnahme kann bei Vorliegen wesentlicher Mängel abgelehnt werden. Erfolgt eine solche Anzeige nicht innerhalb von 48 Stunden nach Auslieferung des fertigen Materials an den vereinbarten Ort, gilt die Produktion als abgenommen. Gleiches gilt auch sofern der Kunde die Leistung bestimmungsgemäß verwendet.

§ 3 Einsatz von Erfüllungsgehilfen; Hinweis auf Kundenschutzvereinbarung; Beauftragung Dritte

(1) Wir sind berechtigt, zur Ausführung von Aufträgen nach eigenem Ermessen Dienstleister, insbesondere Fotografen und Kameramänner, als Erfüllungsgehilfen zu beauftragen. Erforderliche Detailabstimmungen der für die Auftragsdurchführung wesentlichen Einzelheiten finden direkt zwischen dem Kunden und dem ausführenden Dienstleister statt.

(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass dem Dienstleister aufgrund der zwischen diesem und uns bestehenden Kundenschutzvereinbarung untersagt ist, in direkten eigenen geschäftlichen Kontakt mit dem Kunden zu treten, der Dienstleister sich also gegebenenfalls vertragswidrig verhält und schadensersatzpflichtig macht.

(3) Der Kunde ermächtigt uns mit der Auftragserteilung, in seinem Namen und auf seine Rechnung zu handeln, soweit es sich um Geschäfte handelt, die mit der Erfüllung des geschlossenen Vertrages zusammenhängen und zum Empfang von Leistungen Dritter.

(4) Soweit wir Fremdleistungen im Namen des Kunden in Auftrag geben, sind diese jeweiligen Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen von uns. Werden von uns im Zuge der Leistungserbringung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, sind wir berechtigt, die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit- und Kostenaufwand gemäß meiner aktuellen Preisliste dem Kunden in Rechnung zu stellen.

§ 4 Preise; Fälligkeit; Abschlagsrechnungen

(1) Es gelten die im jeweils letzten Angebot bzw. der entsprechenden Auftragsbestätigung von uns genannten Preise. Sofern weder ein Angebot noch eine Auftragsbestätigung erstellt wurde, gilt für alle Auftragsbestandteile der jeweils aktuelle Preis meiner Preisliste. Fahrtkosten bis zu einer Entfernung von 50 km, gerechnet vom Wohn- oder Dienstort des eingesetzten Fotografen oder Kameramanns, bleiben ohne Ansatz, darüber hinausgehende Fahrtstrecken werden mit 0,45 EUR/km berechnet. Anfahrtszeiten gelten als abzurechnende Arbeitszeit. Entstehende zusätzliche Kosten durch Verspätungen bzw. Nichteinhalten von Vor-Ort-Terminen durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte hat der Kunde zu tragen.

(2) Meine Rechnungen sind sofort ohne Abzug nach Rechnungszugang zu begleichen. Sofern die Rechnungsstellung auf Wunsch des Kunden an einen Dritten erfolgt, haftet der Kunde gleichwohl für die vollständige und fristgerechte Zahlung und im Falle nicht fristgerechter und/oder unvollständiger Zahlung durch den Rechnungsempfänger auch für den Verzögerungsschaden sowie etwaige Rechtsverfolgungskosten.

(3) Wir sind berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen, die insbesondere im Vorhinein die bei Auftragsdurchführung anfallenden Kosten abdecken. Wir sind berechtigt 30 % des Grundhonorars bereits mit Zustandekommen des Vertrags (Auftragserteilung, Auftragsbestätigung) in Rechnung zu stellen. Mit der Abnahme gemäß § 2 Abs. 4 ist die noch offene Vergütung zur Zahlung fällig.

(4) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer.

§ 5 Nutzungsrechte; Rechte Dritter

(1) Der Kunde hat etwaige erforderliche Zustimmungserklärungen wie Rechte am eigenen Bild vorab einzuholen. Mit der Auftragserteilung überträgt der Kunde uns die für die auftragsgemäße Abwicklung notwendigen Nutzungsrechte und stellt sicher, dass keine Rechte Dritter durch die vertragsgegenständliche Leistung oder deren Erstellung verletzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, uns sowie den/die von uns mit der Ausführung des Auftrags eingesetzten Dienstleister von jeglichen Ansprüchen und Forderungen Dritter aufgrund von Verstößen gegen Rechte Dritter freizustellen sowie uns und dem zur Auftragsausführung eingesetzten Dienstleister sämtliche für die notwendige Rechtsverteidigung gegen solche Forderungen anfallenden Kosten zu erstatten.

(2) Wir stellen sicher, dass der ausführende Dienstleister auf eigene Entscheidung nur eigenes bzw. rechtsfreies oder frei verfügbares Material für die Produktion nutzt. Wünscht der Kunde die Verwendung von Material, das urheberrechtlich durch Dritte geschützt ist (z.B. GEMA-geschützte Musik), trägt er die mit den einzuholenden Genehmigungen verbundenen Kosten; solche Kosten sind vom Angebotspreis nicht umfasst. Auch eine sinnverändernde Bearbeitung (z.B. bei Fotos) ist nicht im Preis enthalten, daher zusätzlich zu vergüten und liegt im alleinigen rechtlichen Verantwortungsbereich des Kunden.

(3) Wir gewährleisten das Vorliegen der für die Produktion sowie die auftragsgemäße Veröffentlichung und/oder Speicherung in meinen eigenen Systemen (wie z.B. Bilddatenbank) nötigen Nutzungsrechte bzw. die Rechtefreiheit der genutzten Elemente.

(4) Wir räumen dem Kunden vorbehaltlich abweichender Regelungen im jeweiligen Auftrag an den ihm vertragsgemäß gelieferten Arbeitsergebnissen wie Bilder und Videos mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung unter Wahrung meiner etwaigen Urheberpersönlichkeitsrechte einfache Nutzungsrechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung ein. Der Copyright-Hinweis ist stets gut sichtbar zu platzieren, es sei denn dies ist im Einzelfall unüblich. Insbesondere eine Nutzung im Bereich der Werbung sowie das Recht zur Änderung und Bearbeitung bedarf meiner vorigen schriftlichen Zustimmung und einer gesonderten Vergütungsvereinbarung. Im Zuwiderhandlungsfall ist der Kunde ungeachtet etwaiger Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von uns – zur Bezahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet, deren Höhe wir berechtigt sind nach billigem Ermessen zu bestimmen. Damit wir meiner Ermessen ordnungsgemäß ausüben können, ist der Kunde verpflichtet, uns über das genaue Ausmaß der erfolgten nicht gestatteten Nutzung zu erteilen.

(5) Auch nach erfolgter Leistungserbringung bleiben wir berechtigt, alle im Auftrag des Kunden entstandenen Bilder, Videos und Grafiken zur Eigenwerbung in allen Medien zu nutzen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlicher von uns gelieferter oder hergestellter Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung meiner Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Kunde tritt bereits mit Vertragsschluss die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab.

(2) Bei Zahlungsverzug oder sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, wenn wir vom Vertrag zurücktreten. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.

(3) Der Kunde ist im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterverwertung und/oder Verarbeitung – sofern diese von uns gemäß § 5 Abs. 4 gestattet wurde - der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Die Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Bezahlung bei Übergabe. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung erlischt bei Zahlungseinstellung des Bestellers, ebenso die Ermächtigung zum Einzug der Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits zuvor veräußerter Vorbehaltsware.

(4) Auf Anforderung hat der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren jeweilige Schuldner uns bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden ist nur gestattet, sofern die entsprechenden Nutzungsrechte dem Kunden zustehen und erfolgt im Rahmen des Eigentumsvorbehalts stets für uns.. Wird die Vorbehaltsware mit anderem, nicht von uns stammenden Material verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu dem übrigen.

(6) Es ist dem Kunden untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche die Rechte von uns in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können, insbesondere Abreden, welche die Vorausabtretung zunichtemachen oder beeinträchtigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

§ 7 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht; Abtretung

(1) Die Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen von uns mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, als die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.(3) Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Bestellers aus mit uns geschlossenen Verträgen sind ohne meine vorherige schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

§ 8 Mangelbeseitigung

(1) Weist meine Leistung offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel, Fehlleistungen oder Falschlieferungen auf, ist bei Versäumung der Rügefrist gemäß § 2 Abs. 4 jegliche Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel ausgeschlossen.

(2) Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Farbtönen o.ä. sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig und stellen keinen Mangel dar.

(3) Bei einer Weiterverwertung und/oder gestatteten Verarbeitung der gelieferten Vertragsleistung trotz Kenntnis des Kunden von der Mangelhaftigkeit erlischt jeder Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde hat sich Gewährleistungsansprüche zuvor ausdrücklich vorbehalten oder es wurde von uns eine Garantie für die Beschaffenheit des Materials übernommen.

(4) Soweit ein von uns zu vertretender Sachmangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung nach meiner Wahl durch Nachlieferung oder Nachbesserung verpflichtet, es sei denn, wir sind aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen im Rahmen der Zumutbarkeit.

(5) Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem wir dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nut-zungsmöglichkeit verschaffen. Wir können hierbei den betroffenen Vertragsgegenstand gegen einen gleichwertigen, den vertraglichen Bestimmungen entsprechenden Gegenstand austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, sind wir unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Sofern wir die Rechteverletzung zu vertreten haben, werden wir nach eigener Wahl und in Absprache mit dem Kunden auf eigene Kosten die Ansprüche abwehren oder befriedigen und von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen angemessenen Kosten und Schäden freistellen. Der Kunde darf von sich aus Ansprüche Dritter nicht anerkennen.

(6) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder bei wesentlichen Mängeln den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem dritten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Im Falle von Arglist und bei einer von uns übernommenen Garantie bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel unberührt.

(7) Die Verjährungsfrist beträgt vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 6 Satz 3 für Mangelbeseitigungssprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln und etwaigen Schadensersatzansprüchen ein Jahre ab Ablieferung/Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistung. Bei bestehendem Nacherfüllungsanspruch bezieht sich die von uns mit der Nacherfüllung einhergehenden Anerkennung des Anspruchs nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur auf diejenigen Mängel, die Gegenstand des Nacherfüllungsverlangens des Kunden waren oder durch eine mangelhafte Nacherfüllung hervorgerufen werden. Im Übrigen läuft die Verjährungsfrist für die ursprüngliche vertragsgegenständliche Leistung weiter.

§ 9 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Im Übrigen gewähren wir Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, in folgendem Umfang:
bei Vorsatz in voller Höhe;
bei grober Fahrlässigkeit in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte;
in anderen Fällen nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder bei Verzug, und zwar ggf. jeweils nur auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.

(2) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.

(3) Die Haftung für das Fehlen einer übernommenen Garantie, wegen Arglist, für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Soweit meine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung meiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere Dienstleister im Sinne von § 3.

§ 10 Haftung des Bestellers bei Stornierung, Verschiebung Leistungserbringung oder Kündigung

(1) Kündigt (storniert – im Folgenden: Kündigt) oder verschiebt der Kunde den Auftrag, haftet er uns gegenüber wie folgt:
Kündigung bis zu sechs Werktage vor Termin bzw. Produktionsbeginn sowie bei Terminverschiebungen: 50% des Grundhonorars, außerdem sind die bereits uns im Hinblick auf die Ausführung des Auftrags angefallenen Kosten, insbesondere für nicht mehr stornierbare Leistungen Dritter, zu erstatten;
Kündigung später als sechs Werktage vor Termins- bzw. Produktionsbeginn: 100% des vereinbarten Grundhonorars zuzüglich Erstattung der Kosten für nicht mehr stornierbare Leistungen Dritter.

(2) Bei Kündigung durch den Kunden nach Produktionsbeginn hat der Kunde unbeschadet etwaiger darüber hinausgehenden gesetzlichen Ansprüche von uns jedenfalls das vereinbarte Grundhonorar in voller Höhe zuzüglich etwa bereits angefallener, nach dem jeweiligen Vertrag oder diesen AGB zusätzlich zu tragender Kosten an uns zu bezahlen.

(3) Hiervon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 11 Änderungen AGB

Wir sind berechtigt die Regelungen dieser AGB zu ändern. Änderungen werden dem Kunden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Der Kunde ist berechtigt, den Änderungen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu widersprechen. Widerspricht der Kunde innerhalb der Frist nicht, werden die geänderten Regelungen Vertragsinhalt. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs bleiben die ursprünglichen Regelungen unverändert bestehen.

§ 12 Geheimhaltung / Datenschutz / Referenzbenennung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen bei der Durchführung des Vertrages von der jeweils anderen Vertragspartei zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen auch über das Vertragsende hinaus geheim zu halten und die jeweiligen Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.

(2) Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder der empfangenden Vertragspartei zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

(3) Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass wir seine Daten im zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erheben, speichern, verarbeiten und, sofern notwendig, an Dritte übermitteln. Beide Vertragsparteien sind gehalten ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz zu verpflichten.

(4) Wir sind berechtigt, den Kunden als Referenz zu benennen und hierzu auch dessen Logo zu verwenden.

§ 13 Schriftform; Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht; sonstige Regelung

(1) Nebenabreden oder mündliche Zusicherung bestehen nicht. Von den AGB abweichende Vereinbarungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher oder in Textform übermittelter Bestätigung durch uns verbindlich; dies gilt auch für etwaige Zusicherungen meiner Angestellten, die über den schriftlichen oder in Textform dokumentierten Vertrag oder meine Auftragsbestätigung hinausgehen, nicht jedoch für mündliche Erklärungen von Personen, die unbeschränkt zu meiner Vertretung befugt oder nach außen hin unbeschränkt bevollmächtigt sind.

(2) Erfüllungsort für meine Leistungen, Ort der Nacherfüllung und für die Zahlungen des Kunden ist der Sitz meines Unternehmens.

(3) Für diese AGB wie auch für auf deren Grundlage zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Sollten einzelne Klauseln meiner AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt diejenige zulässige Regel, die der mit der unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlich am nächsten kommt.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag (einschl. Scheck- und Wechselklagen) ist mein Unternehmenssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.